Предисловіе автора къ русскому изданію.
Mein Freund, Professor Sokolowski, ersucht mich, der von ihm .angeregten und geleiteten Ubersetzung meiner Pandekten in das Russische, moine Genehmigung zu geben. Mit Freuden ertheile ich dieselbe.
1st sie doch in Hande gelegt, von denen ich die verstand- nissvollste und treueste Wiedergabe meiner Darlegungen erwarten kann. Was aber kann der Schriftsteller Besseres wunschen, als die Verbreitung seiner Forschungen und Gedanken, uin Andere anzu- regen zu gleicher wissenschaftlicher Thatigkeit und zur Mitwirkung bei der Losung grosser Aufgaben, denen er sich gewidmet hat. Sollte es gelingen, mein Pandektenwerk durch die vorliegende Ubersetzung in dem gewaltigen russiscben Reiche bei dem vorwartsstreben- den Theile seiner Juristen einzubiirgern, und zum Ausgangspunkt weiteren Forschens zu machen, so miisste mich dies boch beglucken.Icll darf annehmen, dass dies Werk, dessen Ubersetzung hier in einem Theile vorliegt, einer selbstandigen Auffassung des Rechtes und seiner Aufgaben und einer eigenartigen Behandlung des Gegenstandes nicht ermangelt. In diesem Sinne gehort es mir zu. Immerbin bildet es nur die Neubearbeitung des Stoffes, welcbon seic Jabrtausenden die begabtesten Nationen zusammeugetragen ha- ben. Griecben und Romer, Romanen und Germanen haben gleichsam Stein auf Stein zu dem stolzon Bau gefiigt, welcher der gesammten Menschbeit zugebort. Indem ich aber das Bild des Baues benutzte, fiircbte ich, dass es nicht geniigt, denn es bandelt sicli nicht um etwas Todtes. Lieber moclite ich daher das romiscbe Weltreobt einer frischen sprudelnden Quelle vergleichen, welcher Ideen der Gerechtigkeit entspringen. 1st aber nicht mit dem Ende des neun- zehnten Jabrhunderts der lebendigen Wirksamkeit des romischen Rechtes ein Ziel gesetzt? Nachdem Preussen, Frankreich, Oester- reich, Italien, die Schweiz und die Niederlande langst durch eigene Civilgesetzbttcher ihr biirgerliches Recht geordnet haben, tritt mit
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dem neuen Jahrlmndert das deutsche Reich in die Reihe der Kodifikationsstaaten.
Damit wird dem romischen Rechte das wichtigste Gebiet, welches es noch unmittelbar beherrschte, entzo- gen. Audi die Lelire des romischen Rechts scheint hiermit zuruck- treten zu mtissen.In Wirklichkeit wird dies nur in beschranktem Masse ge- schehen kdnnen. Es besteht vor Allem in Preussen, ungeachtet des St.olzes auf die nenerrungene deutsche Rechtseinheit, kein Zweifel dartiber, dass die geschichtliche Rechtswissenschaft, insbesondere aber das romische Recht, nach wie vor ernst und grtindlich ge- pflegt werden muss. Soil doch nicht bios in der ersten juristischen Priifnng, sondern auch in der zweiten—dem Assessorenexamen—Pan- dektenexegese Prlifungsgegenstand bleiben. Sie bedingt aber einge- hendes Studium und Beherrschung der Dogmatik des romischen Rechts.
In Frankreich, in Italien, in Oesterreich, in den Niederlanden und der Schweiz nimmt das romische Reclit in der Lehre der Rechtswissenschaft, wie in der Litteratur fortgesetzt eine grundlegende und hervorragende Stellung ein, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass in ihm ein anregendes und befruchtendes Element liegt, wel dies bei der Pflege und Ausbildung der heimischen Civilgesetze nicht entbehrt werden kann.
Alle neueren Civilgesetzbucher, und nicht zum mindesten das deutsche, haben den grosseren Theil ihrer Vorschriften dem ro- mischen Recht entnommen, und, was in ihnen aus germdnischer und moderner Quelle stammt, in romisch-juristischer Form bearbeitet. Wie sollten diese Gesetzb tidier zum richtigen Verstandniss gebracht werden, wenn nicht bei den Auslegern die Kenntniss des romischen Rechtes vorhanden ist, welche den richtigen Sinn lehrt! Stirbt der Mutterstaumi ah, so vertroeknen auch die Sprossliuge.
Doch nidit von Deutschland und Westeuropa babe ich bier zu reden, sondern von Russland. Noch besteht in Russland kein einheimisches, allseitig durcbgearbeitetes Gesetzbuch. Bei dieser Rechtspfloge, das glaube ich, obgleich Au,slander, aussprechen zu dtirfen, kdnnen die wissenschaftlichen Errungenschaften der romischen Rechtstheorie von besonderem Nutzen sein, ja schwerlich entbehrt werden.
Denn das romische Recht vereinigt die Dinge, welche sich auf den ersten Blick zu widersprechen scheinen, mid schafft so eine feste Norm, welche die Willkuhr des Richters ansschliesst und die Billigkeit, welche die Norm elastisch macht. Darauf, dass sich beide
Gesichtspunkte in dem Recht die Wage halten, kommt es bei ihrer Handhabung vor Allem an. Die ricbtige Ausgleichung im Einzelnen lelirt der juristische Tact, welcher gleichfalls in erster Linie durch das romische Recht und seine Lelire gescharft wird.
Schon lange ist Russland als Trager der Kultur in die euro- paische Gemeinschaft eingetreten. Um seiner wichtigen Mission gerecht zu werden, will es kein Kulturelement vernachlassigen. Mit That- kraft und Energie bat man sich auch bier an die Pflege der RechtS\' wissenschaft gemacht und auch auf den russischen Universitaten wird das romische Recht im Sinne der neueren Wissenschaft gelehrt.
Die Rechtslehrer Russlands erblicken in meinem Werk ein Hiilfsmittel ftir ihre Thatigkeit. Um desswillen zunachst- wurde die Ubersetzung desselben unternommen. Moge es diesem Zweck dienen, den Sinn fiir die gescbichtlicbe Auffassung des Rechtes starken und verbreiten und dem Walten der Gerecbtigkeit, der Grundlage des Staatswesens, in Russland dienen.
Dr. Heinrich Dernburg.
Westend bei Berlin, 1 Oktober 1900.
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